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Haustiere in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

23.10.2024
Haustier in Mietwohnung auf Sofa

Autor/-in

Patrick Herrmann

Kategorien

  • Mieten
  • Vermieten

Für viele Menschen sind Haustiere treue Begleiter und aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Ob der verspielte Hund, die schnurrende Katze oder der bunte Wellensittich – Tiere bereichern das Leben ihrer Besitzer. Doch was passiert, wenn man zur Miete wohnt? Welche Haustiere darf man ohne Weiteres halten, und wann muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden? In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Haustiere in der Mietwohnung und geben wertvolle Tipps für ein harmonisches Miteinander von Mietern, Vermietern und tierischen Mitbewohnern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen oder Fische dürfen in der Regel ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden.
  • Für Hunde und Katzen ist meist die Zustimmung des Vermieters erforderlich; ein generelles Verbot im Mietvertrag ist jedoch unwirksam.
  • Mieter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch die Tierhaltung keine Störungen oder Schäden entstehen.

Rechtliche Grundlagen

Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings haben Gerichte in zahlreichen Urteilen festgelegt, wie mit der Tierhaltung im Mietverhältnis umzugehen ist. Grundsätzlich gilt, dass die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört (§ 535 BGB), sofern dadurch keine Schäden entstehen oder andere Mieter belästigt werden.

Kleintiere

Unter Kleintieren versteht man Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und weder die Wohnung beschädigen noch Nachbarn belästigen. Dazu zählen unter anderem:

  • Nagetiere: Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen
  • Vögel: Wellensittiche, Kanarienvögel, Papageien
  • Aquarientiere: Fische, Wasserschildkröten

Die Haltung dieser Tiere darf nicht vertraglich verboten werden, da sie zum vertragsgemäßen Gebrauch zählen und in der Regel unproblematisch sind.

Hunde und Katzen

Bei Hunden und Katzen ist die Rechtslage differenzierter. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Klausel im Mietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen generell verbietet, unwirksam (BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12). Der Vermieter muss im Einzelfall prüfen, ob berechtigte Interessen gegen die Haltung sprechen. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Größe und Art des Tieres
  • Anzahl der Tiere
  • Charakter des Tieres (z. B. aggressiv oder ruhig)
  • Besondere Bedürfnisse der anderen Mieter (z. B. Allergien)

Ein generelles Verbot ist also nicht zulässig, die Haltung kann jedoch im Einzelfall untersagt werden, wenn berechtigte Gründe vorliegen.

Exotische Tiere

Bei exotischen Tieren ist besondere Vorsicht geboten. Die Haltung von gefährlichen Tieren, wie Giftschlangen oder Raubkatzen, ist in Mietwohnungen grundsätzlich nicht erlaubt und kann auch per Mietvertrag untersagt werden. Zudem unterliegt die Haltung solcher Tiere oft gesetzlichen Beschränkungen und Genehmigungs­pflichten nach dem Artenschutzrecht oder dem Tierschutzgesetz.

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Zustimmung des Vermieters

Die Zustimmung des Vermieters sollte idealerweise schriftlich erfolgen, um Missverständnisse zu vermeiden. Der Vermieter darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn triftige Gründe vorliegen. Beispiele für berechtigte Ablehnungsgründe sind:

  • Übermäßige Lärmbelästigung durch das Tier
  • Gefährdung der Mitmieter (z. B. durch aggressive Hunde)
  • Überbelegung der Wohnung durch zu viele Tiere
  • Unzureichende Pflege oder artgerechte Haltung des Tieres

Ist der Vermieter mit der Tierhaltung einverstanden, sollte dies im Mietvertrag festgehalten oder zumindest schriftlich bestätigt werden.

Mieterpflichten

Als Mieter mit Haustier haben Sie die Pflicht, das Tier artgerecht zu halten und sicherzustellen, dass es keine Schäden an der Mietsache verursacht. Darüber hinaus müssen Sie darauf achten, dass:

  • Ruhestörungen vermieden werden (z. B. durch anhaltendes Bellen)
  • Gemeinschafts­flächen sauber gehalten werden (z. B. Treppenhaus)
  • Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (z. B. bei giftigen Tieren)

Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann der Vermieter Sie zur Unterlassung auffordern und im Wiederholungsfall sogar fristlos kündigen.

Vermieterrechte

Der Vermieter hat das Recht, bei berechtigtem Interesse die Haltung bestimmter Tiere zu untersagen oder die Zustimmung zu widerrufen. Dies kann der Fall sein, wenn:

  • Nachbarn sich beschweren über Lärm oder Geruch
  • Das Tier Schäden in der Wohnung oder im Haus verursacht
  • Gesetzliche Vorschriften verletzt werden (z. B. Artenschutz)

In solchen Fällen kann der Vermieter verlangen, dass das Tier abgegeben wird, oder er kann das Mietverhältnis kündigen.

Katze verursacht Schäden in Mietwohnung

Tierhaltung und Hausordnung

Die Hausordnung kann zusätzliche Regelungen zur Tierhaltung enthalten. Diese sind für alle Mieter verbindlich. Typische Regelungen sind:

  • Anleinpflicht für Hunde in gemeinschaftlichen Bereichen
  • Verbot von Tieren in bestimmten Bereichen (z. B. Spielplatz)
  • Reinigungspflichten bei Verschmutzungen durch das Tier

Es ist wichtig, die Hausordnung zu kennen und einzuhalten, um Konflikte mit Vermieter und Nachbarn zu vermeiden.

Schadenshaftung

Wenn durch die Tierhaltung Schäden entstehen, haftet der Mieter. Dies umfasst sowohl Schäden in der Wohnung als auch in gemeinschaftlich genutzten Bereichen. Es empfiehlt sich daher, eine Tierhalter­haftpflicht­versicherung abzuschließen, die solche Schäden abdeckt.

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Patrick Herrmann

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